Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufsbedingungen PCM Products GmbH, Krefeld
Wir bestätigen Ihre Bestellung unter der ausschließlichen Geltung unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
§ 1 Geltung
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen.
(3) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot, Annahme
Sofern die Bestellung ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, sind wir berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.
§ 3 Preise, Zahlung
(1) Unsere Preise verstehen sich nach Maßgabe der Incoterms (aktuellste Fassung) ab Werk (EXW), soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und jedoch zuzüglich der Kosten für Verpackung.
(2) Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung netto zur Zahlung fällig, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.
§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 5 Lieferung
(1) Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Käufers sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Käufer über.
§ 6 Gefahrübergang, Versendung
Der Gefahrenübergang soll vorrangig gemäß der in §3 genannten Incoterms geregelt sein, ansonsten gilt Nachstehendes:
Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Käufers geht die Gefahr des zufälligen Unter-gangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der Absendung auf den Käufer über.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware in unserem Eigentum. Bei Vertragsverletzungen des Käufers, einschließlich Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen.
(2) Der Käufer hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.
(3) Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.
(4) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Käufer auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.
(5) Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Käufers freizugeben.
§ 8 Gewährleistung
(1) Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Käufers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
(2) § 8 (1) gilt insbesondere für eine ordnungsgemäße Eingangsprüfung des Kunden, da jegliche Prüf-/Analysenzertifikate des Verkäufers lediglich zu Informationszwecken dienen. Weiterhin kann der Kunde nicht die Eignung des betreffenden Produktes für einen zuvor vom Kunden mitgeteilten Verwendungszweck verlangen, da dieser lediglich zu Registrierungszwecken gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfragt wurde/wird, entsprechend haftet der Verkäufer nicht dafür, dass die gelieferte Ware sich für den Verwendungszweck des Käufers eignet.
(3) Rügt der Käufer aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zu Unrecht das Vorliegen eines Mangels, so sind wir berechtigt, die uns entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung und/oder -feststellung zu berechnen.
(4) Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden.
(5) Bei Mängeln der Ware hat der Käufer ein Recht auf Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
§ 9 Haftung
(1) Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für Folgeschäden.
(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(3) Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts).
(2) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Krefeld.
(3) Die deutsche Fassung der AGB hat Vorrang vor der englischen Übersetzung.
Kontokorrentvorbehalt zwischen Kaufleuten
Kontokorrentvorbehalt
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient zur Sicherung aller zwischen den Vertragsparteien bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer zustehen.
Der Verkäufer behält sich bis zur vollständigen Erfüllung aller gesicherten Forderungen, einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent, das Eigentum der Ware vor. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäfts- verkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller iSd 950 BGB. Hierdurch wird jedoch keine Verpflichtung des Verkäufers begründet. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden, beweglichen Sachen verarbeitet, umgebildet, verbunden oder vermischt, wird bereits jetzt vereinbart, dass der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten, umgebildeten, verbundenen oder vermischten, beweglichen Sachen zur Zeit der Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung erwirbt.
Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich.
Sämtliche Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehen, tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, jedoch nur, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Der Käufer verpflichtet sich, bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Hieraus erwachsende Kosten und Schäden hat der Käufer zu tragen.
Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden und noch nicht beglichenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
Im Falle eines vertragswidrigen Verhalten seitens des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Vertragswidriges Verhalten liegt insbesondere bei Zahlungsverzug vor.
(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts).
(2) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesemVertrag ist Krefeld
(3) Die deutsche Fassung der AGB hat Vorrang vor der englischen Übersetzung.